Mitgliedsbeiträge
Satzung des Turner Bund Kenzingen von 1882 e.V.
Stand 22.06.2016
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, und Geschäftsjahr.
Der Verein Turnerbund Kenzingen von 1882 e.V. ist am 05. Mai 1951 von ehemaligen Mitgliedern des Turnerbundes Kenzingen neu gegründet worden. Er ist Nachfolgeverein des im Juni 1882 gegründeten Turnerbundes Kenzingen.
1. Der Verein führt den Namen Turnerbund Kenzingen von 1882 e. V.
2. Sitz des Vereins ist Kenzingen
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG 53 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Deutschen Turner Bund (DTB)
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Verbandes nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Vereinsbeitritt den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus :ordentlichen Mitgliedern,außerordentlichen Mitgliedern,Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben
beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des
Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch (Vereinsinternes Formular) an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Mit der Anmeldung und Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §21 bis § 79 BGB.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse im Verzug ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein.
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer einfachen Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten
1. Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand und wird in der Hauptversammlung durch eine Einfache Mehrheit beschlossen.
3. Der Verein erhebt Mitglieds-, Grund- und Sonderbeiträge sowie Gebühren. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 01.01. jedes Rechnungsjahres fällig. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Wer nach dem 01.08. eines Jahres dem Verein beitritt, bezahlt einen Halbjahresbeitrag. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren oder durch Dauerauftrag eingezogen. Ausnahmen werden durch die Beitragsordnung geregelt.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmtem Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 13 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus :
a) dem 1. Vorsitzendem
b) dem 2. Vorsitzendem
c) den Abteilungsleitern
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart
1. Eine Personalunion ist unzulässig.
2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtzeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandsitzung je eine Stimme.
Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang und durch Mitteilungsblatt der Stadt. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Vorstandsbeschluss- oder muss einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies unterschriftlich beantragen. (BGB §37 Abs. 1)
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird und durch einfache Mehrheit beschlossen wird, muss diesem Folge geleistet werden.
5. Jedes Mitglied kann spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen 8 Tage vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
7. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
8. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes: Bericht, 1. Vorsitzender, Bericht Schriftführer, Bericht Kassenwart, Bericht Abteilungskassenwarte, Bericht der Abteilungsleiter.
a. die Wahl des 1. Vorsitzenden (alle 2 Jahre)
b. die Wahl des 2. Vorsitzenden (alle 2 Jahre)
c. die Wahl des übrigen Vorstandes (alle 2 Jahre)
d. die Wahl der Rechnungsprüfer
e. die Genehmigung des Haushaltsplans
f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g. die Änderung der Satzung
h. Genehmigung des Jahresberichts
i. Entlastung des Vorstands
j. Ernennung von Ehrenmitgliedern
k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die beantragte Beschlusssache als abgelehnt. Sämtliche Beschlussanträge müssen daher positiv formuliert werden. „Zur Zustimmung muss ein Ja möglich sein“.
4. Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Wahl– und Stimmfähigkeit in allen
den Verein betreffenden Angelegenheiten .
5. Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
§ 17 Zusammenschluss mit anderen Vereinen
Ein Zusammenschluss mit einem anderen Verein, kann nur durch eine ¾ Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§ 18 Abteilungen des Vereins
1. Der Verein gliedert sich in die einzelnen Abteilungen. Die Teilnehmer einer Abteilung müssen ohne Ausnahme Mitglieder des Vereins sein.
2. Die Mitglieder einer Abteilung wählen ihren Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter sowie ihre weiteren Verwaltungsorgane. Diese müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.
3. Die Abteilungen können eigene Kassenführungen haben. Sie entscheiden selbst über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Sinne des § 3 dieser Satzung. Der geprüfte Kassenbericht ist dem Kassenwart des Vereins vorzulegen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden über die Buchführung des Vereins abgewickelt und in der Jahresrechnung dokumentiert.
Für die Verwaltung der eigenen Abteilungskasse ist der jeweilige Abteilungsleiter und der Kassenwart der Abteilung zuständig und verantwortlich im Sinne des § 42/2 BGB.
4. Die Vorstandsmitglieder sind in allen Abteilungen stimmberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei allen Abteilungen vertreten zu sein.
5. Das in allen Abteilungen vorhandene Vermögen (Barvermögen, Inventar etc.) bleibt Eigentum des Vereins, gleichgültig ob es durch den Verein oder durch die Abteilung angeschafft wurde oder ihr durch Schenkung zufiel.
6. Bei sportlichen Veranstaltungen aller Abteilungen innerhalb des Vereins haben die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Ehrenmitglieder freien Zutritt.
§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 20 Vereinsinternes
1. Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeld.
2. Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.
3. Unfall- und Haftungsansprüche jeglicher Art, die durch Ausführung der Leibesübungen entstehen, lehnt der Verein ab insoweit sie über die Versicherungsleistungen hinausgehen, bei der die Mitglieder durch eine Kollektivunfallversicherung des Vereins versichert sind. Dies gilt auch bei zweckwidriger Verwendung der Übungsgeräte.
4. Die Jugendordnung vom 14.10.1992 ist Bestandteil der Satzung
§ 21 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
§22 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§23 Auflösung des Vereins und Vermögensfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. der 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kenzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§24Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am______ beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.